Sicherheit und Recht und Ordnung

 

Hallo ihr ehrbaren Bürger von Haltern

 

Was habt ihr schon mit der Polizei zu tun?
Nichts werdet ihr sagen – jedoch weit gefehlt - .Jeden Tag seht ihr die uniformierten Beamten auf euren Straßen, Tag und Nacht hört ihr das Tatü Tata der Einsatzfahrzeuge. Trotzdem berührt euch dies gar nicht oder doch nur am Rande. Was so sagt Ihr haben wir damit zu tun? Solange ihr nicht die 110 wählt, weil ihr von diesen Polizisten eines eurer unerhört wichtigen Anliegen, wegen eurer Sicherheit oder euren Rechten oder einfach nur der Ordnung halber geklärt haben wollt ist euch die Polizei doch schnuppe. Steht sie ungerufen  vor eurer Tür, weil eine eurer möglicherweise durchaus lässlichen Verfehlungen gegen Sicherheit, Recht und Ordnung dies geboten erscheinen, sind sie äußerst unerwünscht und lästig. Mit anderen Worten – die Polizei und damit auch der einzelne Polizist ist ein lästiges Übel. Dies vor allem, weil er um Hilfe gerufen, in der Regel eure Probleme überhaupt nicht lösen kann und darf. Das jedoch kann so ohne weiteres kein ehrbarer Bürger verstehen. Wie denn auch, wo er doch von der Politik, von den Medien und allen gesellschaftlichen Institutionen suggeriert bekommt, dass der Polizist im Bereich der Sicherheit, des Rechts und der Ordnung sein wahrer „Freund und Helfer“ sein müsste. Ihr jedoch beharrt auf eurer durch schiere Unkenntnis der Möglichkeiten und Unmöglichkeiten getrübten Meinung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Dieser Unkenntnis der realen Fakten soll mit diesem Beitrag genauso entgegengewirkt werden, wie auch den Irrtümern und Versäumnissen aller beteiligten Institutionen – auch innerhalb des Sicherheitsapparates -.Vielleicht gelingt es uns dann über einige durchaus notwendige Reformen nachzudenken.

 

29.10.2020: Einleitung zum dreiteiligen Thema

Eigentlich wollte ich darüber bei unserer Gruppe 55+ einen Vortrag halten. Die Pandemie hat dies bisher verhindert.

 

1. Gerade in solchen Zeiten ist es wichtig zu wissen, wie unsere Ordnungsbehörden funktionieren , wie ihr Verhältnis sowohl zum Bürger als auch zum Staatsapparat organisiert - oder auch nicht - ist. Die Unkenntnis darüber ist jedoch beim angeblich so aufgeklärten rechtschaffenen Bürger  so groß, dass man zumindest über Rechtsgrundlagen, Organisationstrukturen und Unterstellungsverhältnissen Bescheid wissen sollte, um zu begreifen, warum es immer wieder zu Mißverständnissen kommen muss und vor Allem, warum der Frust darüber auf Seiten der Bürger, wie auf Seiten der Polizisten - die ja auch Bürger sein sollten - immer größer wird.

2.Die Diskussion ob Rechtsextremismus in den Sicherheitsbehörden nur ein strukturelles Problem ist dauert schon viel zu lange an.

Die notwendigen Erhebungen dazu sind lückenhaft und gewollt unklar. Einige Stimmen von anerkannten Wissenschaftlern und von Betroffenen können für den Bürger zur Aufklärung beitragen.

3. Die eigentliche Bedrohung für Sicherheit, Recht und Ordnung in unserer Gesellschaft kommt von einer ganz anderen Seite. Sie wird jedoch genau so wie die Klimakrise nur unterschwellig wahrgenommen und oft im eigenen Interesse unterdrückt.

 

Das Verhältnis der Polizei zum Bürger und zum Staatsapparat

 Zwiespältig, damit sind die Verhältnisse der Polizei sowohl zum Bürger als auch zum Staatsapparat umfassend umschrieben. Der Polizist: „Dein Freund und Helfer“, so wird in Hochglanzlügenbroschüren immer wieder versucht das Verhältnis der Polizei zum Bürger darzustellen. Dieser Anspruch scheitert jedoch regelmäßig an der Realität. Der Polizist wird vom Bürger immer nur situationsbedingt wahrgenommen.
Hat der Bürger ein subjektiv immer als berechtigt empfundenes Anliegen, so will er dieses Anliegen durch den von ihm gerufenen Vertreter der „Ordnungsmacht“ auch durchgesetzt sehen. Dabei vergisst er allzu oft die dem Polizisten gesetzten gesetzlich normierten Schranken. Er ist enttäuscht von der seiner Meinung nach mangelnden Hilfsbereitschaft, auch wenn diese schlicht und einfach auf seiner Unkenntnis der vom Gesetzgeber vorgegebenen Zuständigkeiten und Handlungsmöglichkeiten beruht. So empfindet er die eingeschränkte Ordnungsmacht der Polizei als Ordnungsohnmacht. Dies führt dazu, dass selbst eine korrekte Verhaltensweise des Polizisten häufig als mangelnde Einsatzbereitschaft eines beamteten Staatsdieners gesehen wird.
Wird der Bürger jedoch, aus welchem Anlass auch immer, ungewollt mit der Polizei konfrontiert, betrachtet er dies durchweg ebenso subjektiv als ein ungerechtfertigtes Eindringen in seine Privatsphäre oder sogar als Verletzung seiner Menschenrechte. Selbst in seiner Eigenschaft als Zeuge scheint der Bürger von Zweifeln geplagt, ob ihm durch die Ordnungshüter nicht doch ein Strick gedreht werden soll. Selten geschieht es, dass beim betroffenen Bürger Einsicht in die Notwendigkeit des polizeilichen Einschreitens besteht.
Sowohl die allgemeinen Ordnungsbehörden als auch die Justiz bestimmen im Wesentlichen wie der Polizist seine Aufgaben wahrzunehmen hat, so wird er vielfach zu Recht als der Büttel des Staatsapparates angesehen. Seine wesentliche Aufgabe ist die Gefahrenabwehr und somit die Aufrechterhaltung der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung".
In den Bundesländern ist nach dem Trennungssystem die eigentliche, materielle Polizeiaufgabe, der allgemeinen Verwaltung übertragen. Die Polizei ist nur für die Gefahrenabwehr in Eilfällen zuständig. Somit sind entscheidungs- und weisungsbefugt die mit den Aufgaben der „Verwaltungspolizei“ betrauten Ordnungsbehörden und Verwaltungsbehörden. Im Gegensatz zum Legalitätsprinzip der Strafverfolgung sind diese nach dem Opportunitätsprinzip zur Gefahrenabwehr nicht in jedem Fall verpflichtet, sondern entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Einsatz.
Bei der ihm übertragenen Aufklärung von Straftaten wird der ermittelnde Polizist heute als Ermittlungsperson (früher als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft) bezeichnet. Es handelt sich um eine Funktion, die in Personalunion mit dem Beruf ausgeübt wird. Polizisten sind keine Mitarbeiter, sondern „Zuarbeiter“ einer Staatsanwaltschaft. Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist originär für die Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zuständig, da sie „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ ist. Sie hat Weisungsbefugnis gegenüber allen „Ermittlungspersonen“.